§ 1 Name, Sitz und Grundlage der Stiftung
Die Naturfreunde Stiftung Löhne hat ihren Sitz in Löhne.
Die Stiftung bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Die Stiftung verlangt den verantwortungsvollen Umgang mit Tieren im Sinne der Mitgeschöpflichkeit zu unterstützen und fordert die Abschaffung von Tierversuchen; Tier- und Naturschutz stehen für die Stiftung in engem Zusammenhang.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung (AO).
2.
Die Stiftung hat den Zweck,
Den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
Die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
Soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
Interesse an der Natur zu wecken;
Naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
Verständnis für die Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
Internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;
Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;
Kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen;
Umwelt- und sozialverträgliches Wandern, Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
Kinder-, Jugend, Erwachsenen- und Familienbildung, Familienerholung sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.
3.
Der Stiftungszwecke wird verwirklicht
Insbesondere durch:
Pflege des Sports, zum Beispiel durch Wandern, Bergsteigen, Reisen, Motorsport, Wintersport, Wassersport und Segelfliegen;
Pflege der Natur- und Heimatkunde, Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge;
Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge;
Förderung der musischen und kulturellen Betätigung; z.B. auf den Gebieten bildender Kunst; Literatur, Theater, Film und Foto; Musik und Tanz durch Förderung von Ausstellungen, Lesungen, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen;
Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltungen und Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem;
Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen;
Kinder- und Jugenderholung, Familien- und Altenhilfe durch Förderung von Maßnahmen für bedürftige Kinder und Jugendliche, Familien und alte Menschen, die persönlich oder materiell hilfsbedürftige Personen sind;
Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Erholungsheimen, die im besonderen Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen (§ 68 Nr.1 a AO) sowie von Bildungsstätten im Sinne von § 68 Nr. 8 AO und Jugendherbergen;
Anlage und Markierung von Wanderwegen;
Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken zuwenden /§ 58 Nr. 2 a AO); sie kann ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternahmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen.
4.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Stifter und sein Rechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft uns ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.- Dabei können Baulichkeiten oder andere Werte, die Teil des Stiftungsvermögens bilden, veräußert und durch andere werthaltige Mobilien und Immobilien sowie Beteiligungen an Vereinigungen und Unternehmungen, die den Stiftungszweck dienen, gleichwertig ersetzt werden und umgekehrt.
§ 4 Zustiftungen
Die Naturfreunde Stiftung Löhne ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Sie müssen ziel- und zweckgerichtet entsprechend §2 dieser Satzung sein. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, so wie sie dazu bestimmt sind.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1.
Die Erträge sowie Spenden und sonstige Zuwendungen von Seiten Dritter sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden, sofern der Zuwendende nicht ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat.
2.
Die Erträge des Stiftungsvermögens, Spenden und sonstige Zuwendungen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
der Vorstand
das Kuratorium
1.
Zwischen den Organen darf keine Personalunion bestehen. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich, ihren Mitgliedern werden die angemessenen Auslagen ersetzt.
2.
Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung stellt Organmitglieder von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Organe kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
3.
Die Stiftungsorgane haben gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stifterzweckes zu sorgen. Sie sind zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen.
4.
Die Organe geben mit dem Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung.
Die Organe führen Sitzungsprotokolle, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Sofern alle Mitglieder der jeweiligen Organe mündlich oderschriftlich zustimmen, können Einladungen zu Sitzungen und Beschlüssen mündlich, schriftlich oder auf allen anderen Wegen der Telekommunikation erfolgen. Beschlüsse müssen in jedem Fall schriftlich dokumentiert und allen Organmitgliedern unverzüglich zugeleitet werden.
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
1.
Der Vorstand besteht aus zwei und höchstens fünf Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter.
2.
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Bei der Bestellung sollte ein Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Der zu Bestellende kann sich verpflichten, nur eine kürzere Amtsdauer als fünf Jahre einzugehen.
3.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden die Nachfolger unverzüglich vom verbleibenden Vorstand bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
4.
Der Vorstand kann mit einstimmigen Beschluss und einem mit 2/3 Mehrheit des Kuratoriums gefassten Beschluss Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Das betroffene Vorstandsmitglied darf nicht mitstimmen.
5.
Die Sitzungen des Vorstands werden – mindestens einmal jährlich – durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter, einberufen. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter leitet die Sitzung.
6.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit anwesend sind.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.
Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss zur Herbeiführung unterschiedlicher Wahlzeiten im Interesse der dauernden Arbeitsfähigkeit des Vorstandes noch bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder mit unterschiedlicher Amtsdauer kooptieren.
Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis einzeln vertretungsberechtigt. Entscheidungen, die über das Tagesgeschäft hinausgehen, weil sie Finanzauswirkungen über 1.000,00 Euro haben, dürfen nur gemäß einem vorliegenden Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeführt werden, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich die Entscheidung beschließen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, die ohne die Befreiung von den Beschränkungen des §v181 BGB unwirksam wären.
Die Vorstandmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter; die gilt nicht für den Gründungsvorstand (§8 Ziff.1).
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom verbleibenden Vorstand für ihre restliche Amtszeit ausgewählt und bestellt (Kooptation).
2.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
das erste Kuratorium gem. § 10 zu bestellen,
Beschlüsse nach §§ 12 und 13 zu fassen,
Die Beschlüsse des Kuratoriums vorzubereiten und sie auszuführen,
Die Stiftungsvermögen sowie das sonstige Vermögen zu verwalten und entsprechend den Stiftungszweck Aktionen, Projekte etc. vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen,
Die Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen nach den satzungsrechtlichen Vorschriften zu verwalten und im Rahmen der vom Kuratorium übertragenen Befugnisse zu verwenden,
Jeweils nach Abschluss des Rechnungsjahre (Kalenderjahr) dem Kuratorium den Jahresabschluss mit einem Tätigkeitsbericht vorzulegen.
3.
Der Vorstand kann mit Hilfe Dritter z.B. eines Geschäftsleiters, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Projektbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen und sonstige Projekt-Verantwortliche benennen, beauftragen oder einstellen und ihnen oder Dritten Einzelbefugnisse übertragen.
4.
Der Jahresbericht ist durch den Vorstand dem Verein „Die Naturfreunde / Ortsgruppe Löhne“ in Löhne oder einem Nachfolgeverein vorzutragen und gegebenenfalls in Schriftform vorzulegen.
§ 10 Kuratorium
1.
Das Kuratorium besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen.
Die Mitglieder sollen aus den Bereichen der Wirtschaft und/oder des öffentlichen Lebens und/oder aus dem Bereich des Vereins „Die Naturfreunde/Ortsgruppe Löhne“ stammen.
2.
Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Mindestens ein Kuratoriumsmitglied hat die Aufgaben eines Naturschutzbeauftragten wahrzunehmen.
Die späteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Kuratorium kooptiert.
Die Amtszeit der ersten beiden Gründungskuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Die nächsten zwei
Kuratoriumsmitglieder sollen für eine Amtszeit von vier und drei Jahren bestellt bzw. kooptiert werden. Für das fünfte Kuratoriumsmitglied gilt eine Amtszeit von zwei Jahren.
Bei Nachwahlen oder Kooptationen gilt die Amtszeit der zu ersetzenden Vorstandsmitglieder.
Wiederbestellung ist zulässig, soweit das Kuratoriumsmitglied bei der Bestellung (Kooptation) noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat.
3.
Ein Kuratoriumsmitglied kann mit einstimmigem Beschluss des Kuratoriums und einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen werden. Das betroffene Kuratoriumsmitglied darf nicht mitstimmen.
4.
Der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Vorstand aus der Mitte des Kuratoriums bestimmt.
Mitglieder des Gründungsvorstandes können jederzeit in das Kuratorium wechseln, wenn ein Platz im Kuratorium frei ist. Sie können den Vorsitz im Kuratorium übernehmen, wenn sie dazu bestimmt werden.
5.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden – mindestens einmal jährlich- durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und auf Verlangen des Kuratoriums verpflichtet, an den Kuratoriumssitzungen teilzunehmen, sofern keine unaufschiebbaren Gründe entgegenstehen. Sie sind zu allen Sitzungen des Kuratoriums einzuladen.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder anwesend sind.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Aufgaben und Rechte des Kuratoriums
1.
Aufgabe des Kuratoriums ist es
Den Vorstand zu überwachen und zu beraten, insbesondere bei der Beachtung des Stifterwillens,
Nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
Nachfolger für ausscheiden Vorstandsmitglieder zu wählen, soweit dies nicht durch Kooptation erfolgt.
2.
Das Kuratorium beschließt ferner über die
Zustimmung zur Änderung der Satzung gem. § 12 Abs. 1
Zustimmung zur Auflösung der Stiftung gem. § 13
Zustimmung zum Beschluss über die Anfallsberechtigung gem. § 14
3.
Das Kuratorium kann beschließen, dass Vorstandmitglieder eine angemessene Vergütung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft erhalten. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Kuratoriums.
§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1.
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder und 2/3 der anwesenden Kuratoriumsmitglieder.
2.
Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig oder mildtätig zu ein und auf dem Gebiet der Förderung des Naturschutzes oder Soziales zu liegen.
3.
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand.
Dazu bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Kuratorium ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums bei eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Vereinigung, Körperschaft oder Institution, die vom Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums bestimmt wird. Sofern keine andere Bestimmung erfolgt, fällt das Vermögen an die Stadt Löhne. Das Vermögen ist von dem Empfänger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
§ 15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Land NRW.
Stand: 02.12.2009
Notariell beglaubigt am 28.12.2009
Eingereichtes Original wurde von allen Vorstandmitgliedern der Stiftung unterzeichnet.