Satzung

S A T Z U N G

der NaturFreunde Deutschlands,
Ortsgruppe Löhne e.V.
vom 14.3.2010

Präambel

Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.

Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.

Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.

Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.

6.Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

§ 1 Name und Grundlagen

1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, , Sport und Kultur, Ortsgruppe Löhne e.V,
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Löhne e.V.

2. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

4. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Teutoburger Wald-Weserbergland e V. und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V.. Er verpflichtet sich, die Satzungen der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Teutoburger Wald-Weserbergland e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landeskonferenz genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.

§ 2 Zwecke des Vereins

Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:

a)die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
b)die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
c)die Förderung des Sports,
d)die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
e)die Förderung der Bildung und Erziehung,
f)die Förderung von Kunst und Kultur,
g)die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
h)die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
i)die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 3 Tätigkeiten

Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z.B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands sowie die Förderung des Erhaltens und Betreibens von Jugendherbergen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Unterhaltung von Wanderwegen und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z.B. des alpinen Bergsteigens, des Kletterns, des Schneesports, des Kajakfahrens und des Wanderns,
die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Befassung mit wissenschaftlichen Arbeiten zur Geschichte der Arbeitersportbewegung und des sanften Tourismus,
die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,
die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen und Wettbewerben und die Organisation von Fachgruppen, z.B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen, Orchestern und Ausstellungen,
die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen in Naturfreundehäusern,
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz durch Beteiligung an Kampagnen der Verbraucherinformation insbesondere in Naturfreundehäusern, z.B. zu Themen der Ernährung und des umweltgerechten Verhaltens in allen Lebensbereichen sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Verbraucheraufklärung, z.B. auf dem Gebiete des Klimaschutzes,
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und Mitwirkung z.B. bei grenzübergreifenden Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie der „Landschaft des Jahres“ und internationaler Jugendbegegnungen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige „Naturfreunde Stiftung Lohne“.,
die es unmittelbar und ausschließlich
: für die (gemeinnützigen) Zwecke der Stiftung zu verwenden hat.

§ 4a Zusammenarbeit mit der Naturfreunde Stiftung Löhne

Der Verein arbeitet mit der Naturfreunde Stiftung Löhne zusammen; der Verein darf seine Mittel der gemeinnützigen Stiftung „Naturfreunde Stiftung Löhne“ ganz oder teilweise als Stiftungskapital oder zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken (§ 58 Nr. 2 AO) zuwenden.

§ 5 Fachgruppenarbeit

Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den geltenden „Richtlinien für die Fachgruppen“ des Landesverbandes TBW.

§ 6 Kinder- und Jugendarbeit

In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Löhne.
Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Revisionskommission unterliegt.

§ 7 Finanzierung der Arbeit

Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
Mitgliedsbeiträgen
Spenden und Sammlungen
Zuschüssen
Veranstaltungen
Vermietungen und Verpachtungen
und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Landesverband, Bundesgruppe und Naturfreunde-Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters(in) erforderlich.
Der Beitritt ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§ 9 Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Vorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
4. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied zulässig.

§ 10 Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.Die Mitglieder sollen Abbuchungsermächtigungen erteilen.
Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Durch Tod
Durch freiwilligen Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
Durch Streichung
Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres auch als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
Durch Ausschluss
Das Ausschlussverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand gem. § 14 Abs. 1 mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied Mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Bescheides Einspruch beim Schiedsgericht möglich.

§ 12 Organe des Vereins

1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand
3.Die Revisionskommission
4. Das Schiedsgericht


§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des Jahres statt, eine außerordentliche auf Beschluß des Vorstandes, der Revisionskommission oder innerhalb von 6 Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitgliedschaft unterschriebenen Antrages.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Während der Mitgliederversammlung können Anträge nur gestellt werden, wenn diese von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder unterstützt werden und erkennen lassen, daß eine Einbringung fristgerecht nicht möglich war.

Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sind.

Minderjährige können nicht in den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gewählt werden. Sie haben außerdem kein Stimmrecht bei vermögensrechtlichen Entscheidungen.Die Übertragung des Stimmrechts der Minderjährigen auf den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über

a) den Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Jahr;
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes;
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
d) die Wahl der Revisionskommission und des Schiedsgerichtes;
e) die Wahl der Delegierten für die Landeskonferenz;
f) die Festsetzung des Jahresbeitrages;
g) die vorliegenden Anträge;
h) die Auflösung der Ortsgruppe;
i) den Austritt aus dem Landesverband.


§ 14 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und deren Stellvertretern, höchstens 5 Beisitzenden, dem Jugend- und Kindergruppenleiter sowie den Fachgruppenleitern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.

3.Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand regelt alles, was nicht der Mitgliederversammlung obliegt.

4.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder vor dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.

5.Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.


§ 15 Die Revisionskommission

1.Die Revisionskommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Tätigkeit der Revisionskommission koordiniert.

2.Die Revisionskommission hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu prüfen, sowie die Einhaltung der gefaßten Beschlüsse zu überwachen. Sie hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Bei Unstimmigkeiten in der Geschäfts- und Kassenführung einer Gliederung des Vereins muß auch der entsprechenden Gliederung Bericht erstattet werden.

3.Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an allen Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen teilzunehmen.

§ 16 Schiedsgericht

Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.

§ 17 Besondere Satzungsbestimmungen

Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
Bestimmungen der Bundesgruppe:

.
a. Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem Landesverband belastet oder verkauft werden. Der Neuerwerb bedarf der Abstimmung mit dem Landesverband. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V. einzutragen.

b. Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von
sechs Wochen mitzuteilen.


3. Datenschutzbestimmungen:

a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine persönlichen Angaben ( Name, Geb.datum, Anschrift. Bankverbindung u.a.) auf. Diese Daten werden manuell oder in dem(n) (vereinseigenen) EDV System(en) der(s) Vorsitzenden, Kassierers (und evtl. weiterer/anderer Personen) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

b) Als Mitglied der NaturFreunde Deutschland, Landesverband Teutoburger Wald-
Weserbergland e.V. und deren Zugehörigkeit zu Bundesgruppe NaturFreunde
Deutschlands e.V. ist der Verein verpflichtet, diesen Verbänden zu übermitteln:

persönliche Angaben seiner Mitglieder zum Zweck der Ausstellung des
Mitgliedsausweises und Zustellung der Verbandszeitschrift.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Gremienmitglieder) Name und
die vollständige Adresse mit Telefonnummer, eMail-Adresse sowie die
Bezeichnung der Funktion im Verein.“

§ 18 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Vorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich, sofern der Verein keine besonderen anderen Liquidatoren bestellt..

§ 19 Schlussbestimmung

Der Verein hat seinen Sitz in 32584 Löhne.
Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie erlangt vereinsintern sofort Wirksamkeit und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes ………… am ……… unter der Nummer ……… eingetragen.